Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Betroffene Vereine und Einrichtungen sollen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Direkt betroffen sind alle Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.