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NPD-Mitgliedschaft: Ausschluss aus einem Verein

Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes

 

Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines NPD Mitglieds nicht zur Entscheidung angenommen, in dem es um einen Vereinsausschluss ging (Az.: 1 BvR 187/21). Der Beschwerdeführer sah sich durch ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 16. Dezember 2020 (Az.: 9 U 238/19) in seinen Rechten verletzt. Der Verein hatte in seiner Satzung folgende Formulierung verankert:


„Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“
In dem OLG- Urteil wurde die Rechtmäßigkeit des Vereinsausschluss bestätigt. Der Beschwerdeführer ist Landesvorsitzender der NPD und möchte dort auch weiterhin aktiv bleiben.


Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss aus, dass „die Rechte der Mitglieder eines Vereins sich in dem Rahmen bewegen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.“
Des Weiteren heißt es: „Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 2 GG wie auch in Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden.“

 

Der Satzungsgestaltung eines Vereins kommt damit entscheidende Bedeutung für einen wirksamen Ausschluss eines Mitglieds zu

16. März 2023

Kontakt

Elisa Grahmann

Projektkoordinatorin

036202 26-130

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Monique Janson

Projektreferentin

036202 26-212

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