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Bundesverfassungsgericht entscheidet: Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Eingetragene Lebenspartnerschaften müssten auch vom Ehegattensplitting profitieren können, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehle, hieß es in dem am Donnerstagvormittag veröffentlichten Beschluss vom 7. Mai 2013.
Zudem verstoße die Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.


Weiter heißt es in der Begründung, "Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen." Die Rechtslage muss nun rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann über den folgenden Link abgerufen werden: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-041.html .

Der Beschluss vom 7. Mai 2013 ist als pdf-Datei angehängt.

Kontakt

Julia Hohmann

Referentin Frauen | Familie | Beratungsstellen | Schuldnerberatung

036202 26-221

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