Mitgliederservice
Der Mitgliederservice des Paritätischen Thüringen ist erster Ansprechpartner für Sie und steht diesen für Fragen und Anliegen jederzeit zur Verfügung.
Im Bereich des Mitgliederservice erhalten Sie Informationen zu Fördermitteln, Rechtsberatung, Einkaufsvorteilen und Rahmenverträgen, Mitgliedsbeiträgen, Erscheinungsbild, Kreisgruppen und Mitgliedergewinnung.
Der Mitgliederservice ist zudem eine wichtige Schnittstelle zwischen Ministerien und Mitgliedsorganisationen für aktuellste Entwicklungen und (Mit-)Gestaltungsinteressen im ESF/EFRE-Begleitausschuss des Landes.
Transparenzregister | Bescheide Bundesanzeiger Verlag GmbH zur Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.
Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen.
Am 10. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) verabschiedet, die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 gebilligt wurde.
Das bedeutet:
Die Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters für Vereine wurde folgendermaßen angepasst:
- Bis 2023 gibt es für alle Vereine eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht auf Antrag
- Ab 2024 ist kein Antrag auf Gebührenbefreiung mehr notwendig
- Aber: Rückwirkende Zahlungsaufforderung wird nicht gestoppt
Außerdem wird es künftig eine automatische Eintragung vom Vereins- ins zentrale Transparenzregister geben.
Das ist wichtig für Sie:
- Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister erfasst und mitteilungspflichtig.
- Die Eintragung des Vereins erfolgt nach vorheriger Registrierung und unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse auf der Webseite transparenzregister.de.
- Seit dem 1. August 2021 gilt: Die bestehenden Daten werden automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Eine Eintragungspflicht für Vereine besteht dann nicht mehr.
- Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Vorstände von Vereinen regelmäßig als die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gelten. Zudem wird als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Sollten diese beiden Annahmen für Ihren Verein nicht zutreffen, müssen sie aktiv werden und abweichende – richtige – Angaben (zum Beispiel zu den Staatsangehörigkeiten der Vereinsvorstände) machen.
- Grundsätzlich wird eine Gebühr für den Eintrag im Transparenzregister erhoben. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr (bis Gebührenjahr 2019 2,50 Euro jährlich).
- Auf Antrag (!) können Vereine von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf transparenzregister.de über das vereinfachte Formular (Antrag auf Gebührenbefreiung) gestellt werden. Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf.
- Dementsprechend wird die Beantragung der Gebührenbefreiung für das Jahr 2021 bis zum 31. Juni 2022 möglich sein. Mit dem Formular kann schriftlich oder elektronisch die Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters (voraussichtlich 2024) beantragt werden. Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 ist ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2022 möglich. Mit dem Start des Zuwendungsempfängerregisters (voraussichtlich 2024) entfällt die Meldung dann komplett.
- Da die Regelung zur Gebührenbefreiung erst seit dem 1. Januar 2020 gilt, sind die vom Bundesanzeiger versandten Gebührenbescheide für die vorherigen Jahre über jeweils 2,50 Euro rechtmäßig. Die Regelung bleibt auch nach der Gesetzesnovelle weiter bestehen. Jedem Empfänger eines Gebührenbescheids steht der Rechtsweg offen.
Weiterführende Infos:
- Das Transparenzregister – Fragen und Antworten - Downloads / Kurzanleitungen
- Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt – Fragen und Antworten zum Transparenzregister
Bei spezifischen Fragen zum Transparenzregister kontaktieren Sie bitte die Kolleg*innen von unserem Mitgliederservice
Kontakte
Sandra Eggers
Fachliche Koordinatorin
Christiane Lochner-Landsiedel
Referentin
Manuel Ermer
Referent
Heike Wolf
Referentin Fördermittelberatung
Antje Koch
Referentin strategische Entgeltberatung | Mitgliederservice
Hans-Otto Schwiefert
Fachliche Koordination