Satzung
§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis
- Der Verband trägt den Namen Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische), Landesverband Thüringen e. V.
- Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Erfurt eingetragen.
- Er ist im Land Thüringen tätig.
- Der Verband ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Verbandes ist es, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sachkundige und zeitgerechte soziale Arbeit zum Wohle der Gesellschaft und der einzelnen Menschen zu leisten. Er bejaht und fördert die Vielfalt der Ansätze und der Suche nach neuen Lösungen in der Wohlfahrtspflege. Er ist deshalb offen für Gruppierungen, die soziale Arbeit leisten oder leisten wollen und deren Ziele und Methoden an den Geboten der Menschlichkeit ausgerichtet sind.
- Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
- Der Verband fördert und repräsentiert seine Mitglieder in ihrer fachlichen Zielsetzung und vertritt sie in ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zielen. Dieses soll insbesondere geschehen durch:
- Förderung der fachlich‑methodischen Sozialarbeit,
- Vertretung der Mitgliedsorganisationen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit,
- Unterstützung bei Gründung und Erhaltung von Einrichtungen der sozialen Arbeit,
- Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsorganisationen sowie mit Behörden und Verbänden,
- Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiter/innen,
- Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerschaft,
- Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit, wissenschaftliche Untersuchungen für die soziale Praxis,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Vermittlung und Weitergabe von Zuschüssen und Darlehen zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.
- Bildung und Unterhaltung eines Solidarfonds zur finanziellen Unterstützung von Mitglieder
- Der Verband kann im Bedarfsfall auch selbst wohlfahrtspflegerische Einrichtungen schaffen und unterhalten. Dieses soll in Abstimmung mit regional im gleichen Arbeitsfeld tätigen Mitgliedsorganisationen geschehen. Der Verband darf dabei nicht in Konkurrenz zu seinen Mitgliedsorganisationen treten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 § 51 ff. AO in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbands dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 • Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur anerkannte gemeinnützige oder mildtätig, rechtlich selbständige Wohlfahrtsorganisationen werden, die in Thüringen tätig sind oder tätig werden wollen. Weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass die Organisation weder von öffentlich‑rechtlichen Gebietskörperschaften getragen wird noch einem der anderen Spitzenverbände angehört oder nach ihrem Selbstverständnis angehören sollte.
- Der Verband wahrt die Eigenständigkeit seiner Mitglieder. Er erwartet von ihnen, dass sie die Verwirklichung des Verbandszweckes (§ 2) unterstützen, die Mitgliedschaft im Paritätischen in ihrer Arbeit nach außen darstellen und mit den übrigen Mitgliedsorganisationen auf der Basis von gegenseitiger Rücksichtnahme und Hilfestellung zusammenarbeiten.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand des Landesverbandes nach Anhörung des Gesamtverbandes.
Dem Aufnahmeantrag sind Satzung, Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowie Geschäfts‑ und Finanzberichte beizufügen. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Fristablauf, Ausschluss, Verlust der Gemeinnützigkeit oder Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr seit Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. - Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der Verbandsarbeit mitzuwirken. Ihren Delegierten steht die Wahl in alle Verbandsämter offen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen von Satzungen und Vorständen dem Verband umgehend mitzuteilen.
§ 5 • Beiträge, Verpflichtungen
- Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge aufgrund der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.
- Die Mitgliedsorganisationen legen dem Vorstand des Landesverbandes bis zum Ende des folgenden Jahres ihre von der Mitgliederversammlung genehmigte Jahresrechnung oder die Erklärung eines von ihrem Vorstand unabhängigen Prüfers vor, die Auskunft darüber gibt, dass die Jahresrechnung geprüft ist, Zahlungsbereitschaft besteht und Überschuldung nicht vorliegt. Gleichfalls ist der jeweils gültige Freistellungsbescheid des Finanzamtes beizulegen. Auf Verlangen des Vorstands ist ein geprüfter Finanzbericht vorzulegen.
- Droht einer Mitgliedsorganisation wirtschaftliche Gefährdung oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, ist sie verpflichtet, unverzüglich den Vorstandes des Landesverbandes unter Bekanntgabe der Gründe und unter Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse schriftlich hiervon Kenntnis zu geben.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Festlegung der Aufgaben des Verbandes,
- Satzungsänderungen,
- Beitragsordnung,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer/Innen, die weder dem Vorstand noch ein von ihm berufenen Gremium angehören oder Angestellte des Verbands sein dürfen,
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresplanungen sowie Genehmigung der von den Rechnungsprüfern erläuterten Finanzberichte,
- Entlastung des Vorstandes
- Widersprüche nach § 4 Absatz 6,
- Auflösung des Verbande
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (Abs. 1 a bis i)
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den / die Vorsitzende/n oder einer/m Stellvertreter/In unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst mit Ausnahme derjenigen nach § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Mit seiner Zusammensetzung aus Frauen und Männern in einem ausgewogenen Verhältnis verdeutlicht er Gender-Mainstreaming als ein Grundprinzip paritätischer Arbeit. Der/die Geschäftsführerln nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, die jeder für sich allein berechtigt sind, den Verband zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder, kann die folgende Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode nachwählen. Die Wahl ist grundsätzlich geheim.
Der / die Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die beiden Stellvertreter/innen werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand wählt dabei zwei Stellvertreter/innen, die eine Zusammensetzung des BGB-Vorstandes aus Männern und Frauen gewährleisten Das weitere Verfahren wird in einer Wahlordnung festgelegt. Die Wahlordnung hat dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer gleicher Maßen Führungsverantwortung wahrnehmen werden. - Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse bzw. Kommissionen für deren Bearbeitung einsetzen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. - Die Vorstandssitzungen finden mindestens vier- mal jährlich statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- In Eilfällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.
§ 9 Geschäftsführung
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine / einen Geschäftsführer/in. Die / der Geschäftsführer/in wird zur / zum besonderen Vertreter/in nach § 30 BGB bestellt.
- Die Tätigkeit der / des Geschäftsführers/In wird im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes in einer Dienstanordnung geregelt. Die / der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der anderen Organe beratend teil.
- Der / die Geschäftsführerln kann nicht Vorstandsmitglied sein.
§ 10 Untergliederungen
- Der Vorstand kann für den Bereich eines Kreises Kreisgruppen schaffen. Ihre Aufgaben entsprechen denen des Verbandes auf Kreisebene. Sie sind als Untergliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit Außenstellen des Verbandes.
- Die Mitgliedsorganisationen können sich entsprechend ihrer Arbeitsschwerpunkte zu Fachgruppen zusammen-schließen. Sie dienen der Förderung der fachlichen Arbeit, der Koordinierung und Kooperation sowie der Beratung des Verbandes. Fachgruppen zeigen dem Vorstand ihre Tätigkeit an und können als Untergliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit anerkannt werden
- Das Nähere der Kreis‑ bzw. Fachgruppenarbeit regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Verbandes beschlossen wird.
§ 11 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine 3/4‑Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkunden der Beschlüsse
Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der / dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Verbandes, Vermögensbildung
- Der Verband kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4‑Mehrheit der Gesamtmitglieder aufgelöst werden. Kommt die Gesamtmitgliederversammlung nicht zustande, kann innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer 3/4‑Mehrheit der erschienen Mitglieder über die Auflösung des Verbandes entscheiden kann wird.
- Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller bestehender Verbindlichkeiten an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband ‑ Gesamtverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Wohlfahrtszwecke im Land Thüringen im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Vertretungsberechtigter Vorstand
Dem Vorstand gehören für die Legislatur 2023 - 2027 folgende Mitglieder an:
- Katja Heinrich (Vorstandsvorsitzende)
-
Elke Lieback – pro familia Landesverband Thüringen e. V.
-
Melanie Messerschmidt – Frauen- und FamilenZentrum Erfurt e.V.
-
Petra Michels (stellv. Vorstandsvorsitzende) – Barrierefrei in Thüringen e. V.
-
Dr. Nikolaus Dorsch – Innova Sozialwerk e. V.
-
Ralf Jungnickel – AnSchubladen-Verein für sozailpädagogische Beratung, Betreuung und Bildung e. V.
-
Christian Karl (stellv. Vorstandsvorsitzender) – ASB Landesverband Thüringen/ ASB Kreisverband Sömmerda e.V.