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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis

  1. Der Verband trägt den Namen Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische), Landesver­band Thüringen e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsre­gister des Kreisgerichts Erfurt eingetragen.
  3. Er ist im Land Thüringen tätig.
  4. Der Verband ist Mitglied im Deutschen PARITÄ­TISCHEN Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e. V.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Verbandes ist es, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sachkundige und zeitgerechte soziale Arbeit zum Wohle der Gesellschaft und der ein­zelnen Menschen zu leisten. Er bejaht und fördert die Vielfalt der Ansätze und der Suche nach neuen Lösun­gen in der Wohlfahrtspflege. Er ist deshalb offen für Gruppierungen, die soziale Arbeit leisten oder leisten wollen und deren Ziele und Methoden an den Geboten der Menschlichkeit ausgerichtet sind.
  2. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebun­den.
  3. Der Verband fördert und repräsentiert seine Mitglieder in ihrer fachlichen Zielsetzung und vertritt sie in ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zie­len. Dieses soll insbesondere geschehen durch:
    • Förderung der fachlich‑methodischen Sozialarbeit,
    • Vertretung der Mitgliedsorganisationen unter Wah­rung ihrer Eigenständigkeit,
    • Unterstützung bei Gründung und Erhaltung von Ein­richtungen der sozialen Arbeit,
    • Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsorganisationen sowie mit Behörden und Verbänden,
    • Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiter/innen,
    • Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerschaft,
    • Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit, wissenschaftliche Untersuchungen für die soziale Praxis,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Vermittlung und Weitergabe von Zuschüssen und Darlehen zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.
    • Bildung und Unterhaltung eines Solidarfonds zur finanziellen Unterstützung von Mitglieder
  4. Der Verband kann im Bedarfsfall auch selbst wohl­fahrtspflegerische Einrichtungen schaffen und unterhal­ten. Dieses soll in Abstimmung mit regional im gleichen Arbeitsfeld tätigen Mitgliedsorganisationen geschehen. Der Verband darf dabei nicht in Konkurrenz zu seinen Mitgliedsorganisationen treten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 § 51 ff. AO in der jeweils gül­tigen Fassung.
  2.  Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ers­ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Ver­bands dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 • Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur anerkannte gemeinnützige oder mildtätig, rechtlich selbständige Wohlfahrtsorganisationen werden, die in Thüringen tätig sind oder tätig werden wollen. Weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass die Organisation weder von öffentlich‑rechtlichen Gebietskörperschaften getragen wird noch einem der anderen Spitzenverbände angehört oder nach ihrem Selbstverständnis angehören sollte.
  2. Der Verband wahrt die Eigenständigkeit seiner Mitglie­der. Er erwartet von ihnen, dass sie die Verwirklichung des Verbandszweckes (§ 2) unterstützen, die Mitglied­schaft im Paritätischen in ihrer Arbeit nach außen dar­stellen und mit den übrigen Mitgliedsorganisationen auf der Basis von gegenseitiger Rücksichtnahme und Hilfe­stellung zusammenarbeiten.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband ent­scheidet der Vorstand des Landesverbandes nach Anhö­rung des Gesamtverbandes.
    Dem Aufnahmeantrag sind Satzung, Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, Bescheinigung des Fi­nanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowie Geschäfts‑ und Finanzberichte beizufügen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Fristablauf, Ausschluss, Verlust der Gemeinnützigkeit oder Rechts­persönlichkeit.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Mo­naten.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr seit Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wir­kung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Wi­derspruch eingelegt werden.
    Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitglie­derversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der Verbandsarbeit mitzuwirken. Ihren Delegierten steht die Wahl in alle Verbandsämter offen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen von Satzungen und Vorständen dem Verband umgehend mitzuteilen.

§ 5 • Beiträge, Verpflichtungen

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge aufgrund der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsord­nung.
  2. Die Mitgliedsorganisationen legen dem Vorstand des Landesverbandes bis zum Ende des folgenden Jahres ihre von der Mitgliederversammlung genehmigte Jahres­rechnung oder die Erklärung eines von ihrem Vorstand unabhängigen Prüfers vor, die Auskunft darüber gibt, dass die Jahresrechnung geprüft ist, Zahlungsbereit­schaft besteht und Überschuldung nicht vorliegt. Gleich­falls ist der jeweils gültige Freistellungsbescheid des Fi­nanzamtes beizulegen. Auf Verlangen des Vorstands ist ein geprüfter Finanzbericht vorzulegen.
  3. Droht einer Mitgliedsorganisation wirtschaftliche Ge­fährdung oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, ist sie verpflichtet, unverzüglich den Vorstandes des Lan­desverbandes unter Bekanntgabe der Gründe und unter Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse schriftlich hiervon Kenntnis zu geben.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • der Vorstand (§ 8).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste be­schlussfassende Organ bestimmt die Richtlinien der Ver­bandsarbeit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Festlegung der Aufgaben des Verbandes, 
    2. Satzungsänderungen, 
    3. Beitragsordnung, 
    4. Wahl des Vorstandes, 
    5. Wahl der Rechnungsprüfer/Innen, die weder dem Vorstand noch ein von ihm berufenen Gremium angehören oder Angestellte des Ver­bands sein dürfen, 
    6. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jah­resplanungen sowie Genehmigung der von den Rechnungsprüfern erläuterten Finanzbe­richte, 
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Widersprüche nach § 4 Absatz 6,
    9. Auflösung des Verbande
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein­zuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (Abs. 1 a bis i)
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den / die Vorsitzende/n oder einer/m Stellvertreter/In unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab­sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgege­bene Adresse gerichtet ist.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversamm­lung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst mit Ausnahme derje­nigen nach § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Mit seiner Zusammensetzung aus Frauen und Männern in einem ausgewogenen Verhältnis ver­deutlicht er Gender-Mainstreaming als ein Grundprinzip paritätischer Arbeit. Der/die Geschäftsführerln nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsit­zende und die beiden Stellvertreter, die jeder für sich al­lein berechtigt sind, den Verband zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder, kann die folgende Mitgliederver­sammlung Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahl­periode nachwählen. Die Wahl ist grundsätzlich geheim.
    Der / die Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahl­gang gewählt. Die beiden Stellvertreter/innen werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand wählt dabei zwei Stellvertreter/innen, die eine Zusammenset­zung des BGB-Vorstandes aus Männern und Frauen ge­währleisten Das weitere Verfahren wird in einer Wahlordnung festgelegt. Die Wahlordnung hat dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer gleicher Maßen Führungsverantwortung wahrnehmen werden.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse bzw. Kommissionen für deren Bearbeitung einsetzen.
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Die Vorstandssitzungen finden mindestens vier- mal jährlich statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa­cher Mehrheit.
  7. In Eilfällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine / einen Geschäftsführer/in. Die / der Ge­schäftsführer/in wird zur / zum besonderen Vertreter/in nach § 30 BGB bestellt.
  2. Die Tätigkeit der / des Geschäftsführers/In wird im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes in einer Dienstanordnung geregelt. Die / der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der anderen Organe beratend teil.
  3. Der / die Geschäftsführerln kann nicht Vorstandsmit­glied sein.

§ 10 Untergliederungen

  1. Der Vorstand kann für den Bereich eines Kreises Kreisgruppen schaffen. Ihre Aufgaben entsprechen de­nen des Verbandes auf Kreisebene. Sie sind als Unter­gliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit Außenstellen des Verbandes.
  2. Die Mitgliedsorganisationen können sich entsprechend ihrer Arbeitsschwerpunkte zu Fachgruppen zusammen-schließen. Sie dienen der Förderung der fachlichen Arbeit, der Koordinierung und Kooperation sowie der Beratung des Verbandes. Fachgruppen zeigen dem Vorstand ihre Tätigkeit an und können als Untergliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit aner­kannt werden
  3. Das Nähere der Kreis‑ bzw. Fachgruppenarbeit regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Verban­des beschlossen wird.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4‑Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mit­gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorge­sehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmit­gliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkunden der Beschlüsse

Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schrift­lich niederzulegen und von der / dem jeweiligen Ver­sammlungsleiter/in und dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Verbandes, Vermögensbildung

  1. Der Verband kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4‑Mehrheit der Gesamtmitglieder aufgelöst werden. Kommt die Gesamtmitgliederversammlung nicht zu­stande, kann innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mit­gliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer 3/4‑Mehrheit der erschienen Mitglieder über die Auflösung des Verbandes entscheiden kann wird.
  2. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall des ge­meinnützigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Erfül­lung aller bestehender Verbindlichkeiten an den Deut­schen Paritätischen Wohlfahrtsverband ‑ Gesamtverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Wohl­fahrtszwecke im Land Thüringen im Sinne dieser Sat­zung zu verwenden hat.

Vertretungsberechtigter Vorstand

Dem Vorstand gehören für die Legislatur 2023 - 2027 folgende Mitglieder an: 

  • Katja Heinrich (Vorstandsvorsitzende)
  • Elke Lieback – pro familia Landesverband Thüringen e. V.

  • Melanie Messerschmidt – Frauen- und FamilenZentrum Erfurt e.V.

  • Petra Michels (stellv. Vorstandsvorsitzende) – Barrierefrei in Thüringen e. V.

  • Dr. Nikolaus Dorsch – Innova Sozialwerk e. V.

  • Ralf Jungnickel – AnSchubladen-Verein für sozailpädagogische Beratung, Betreuung und Bildung e. V.

  • Christian Karl (stellv. Vorstandsvorsitzender) – ASB Landesverband Thüringen/ ASB Kreisverband Sömmerda e.V.