Zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ThürKitaG kommt es regelmäßig zu Unklarheiten und Fragen. Daher hat das TMBJS in Abstimmungen mit den kommunalen Spitzenverbänden per Schreiben vom 02.10.2015 Hinweise an die Kommunen in Thüringen versandt.
Der Anspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKitaG durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) zu gewährleisten. Die entsprechenden Plätze in Kindertageseinrichtungen sind durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde bereitzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG). Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürKO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG).
Es handelt sich dabei weder um eine freiwillige Aufgabe noch sind haushälterische Gründe geeignet, diese gesetzlichen Verpflichtungen einzuschränken. Dies betrifft auch den Anspruch des jeweils leistungsberechtigten Kindes nach § 4 Satz 1 ThürKitaG (Wunsch- und Wahlrecht zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen), dem "im Rahmen freier Kapazitäten" statt zu geben ist.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "im Rahmen freier Kapazitäten" kommt es - abweichend von der im gemeinsamen Schreiben des seinerzeitigen TMBWK und der kommunalen Spitzenverbände vom 5. November 2012 (Az: A 508310-Ka) geäußerten Ansicht - NICHT auf die Bedarfsplanung an.
Somit ist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs in § 4 Satz 1 ThürKitaG "im Rahmen freier Kapazitäten" nicht auf die nach der Bedarfsplanung ausgewiesenen Plätze abzustellen. Bei diesen handelt es sich "lediglich" um eine Planungsgröße, die zudem - wenn sie auf zwei Jahre angelegt ist - naturgemäß nicht alle Kinder und ihre Verteilungsstruktur vollständig erfassen kann. Das heißt, dass dem Wunsch- und Wahlrecht immer dann zu entsprechen ist, wenn eine konkrete Einrichtung benannt wird und diese über freie Betreuungsplätze verfügt.
Der Anspruch aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach dem ThürKitaG kann auch nicht mit dem Hinweis auf "unverhältnismäßige Mehrkosten" abgelehnt werden.
Das ausführliche Schreiben des TMBJS vom 02.10.2015 ist als Anlage beigefügt.
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