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EuGH-Urteil: Im EU-Ausland entstandenen Behandlungskosten müssen erstattet werden, wenn die gleiche Behandlung nicht im Heimatland gewährleistet werden kann

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.10.2014 darf die Erstattung von im EU-Ausland entstandenen Behandlungskosten nicht verweigert werden, wenn die gleiche Behandlung nicht im Heimatland gewährleistet werden kann.

So können Sozialversicherte auch geplante medizinische Eingriffe im Ausland durchführen lassen, wenn etwa die nötigen Medikamente oder das grundlegende medizinische Material im Heimatland fehlen. Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf Grundlage der Kapazitäten sämtlicher Krankenhauseinrichtungen des Heimatlandes zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in welchem diese Behandlung aus medizinischer Sicht durchgeführt werden muss.

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass nach gültigem Unionsrecht zwei Voraussetzungen gelten, damit die Behandlungskosten von geplanten medizinischen Eingriffen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erstattet werden können. Zum einen muss die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehören, welche auch in dem Mitgliedstaat übernommen werden können, in dem der/die Versicherte wohnt. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass der/die Versicherte die gleiche Behandlung, die er im Ausland erhält, auch in einem dem Gesundheitszustand entsprechenden Zeitraum in seinem Heimatland erhalten kann. Ist diese Behandlung nicht möglich, darf die Erstattung der im Ausland erstandenen Behandlungskosten nicht verweigert werden.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte eine rumänische Staatsangehörige geklagt, welche an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße litt. Die ärztlichen Untersuchungen in einer rumänischen Fachklinik führten zu der Entscheidung, eine Operation am offenen Herzen vorzunehmen. Die Patientin stellte jedoch während ihres Aufenthalts in der Klinik fest, dass es an grundlegendem medizinischem Material fehlte und dass die Zahl der Betten unzureichend war. Auch in Anbetracht der Kompliziertheit des chirurgischen Eingriffs, dem sie sich unterziehen musste, entschied sie sich, diesen in Deutschland durchführen zu lassen. Anschließend beantragte sie die Rückerstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 18.000 Euro bei den rumänischen Behörden, welche den Antrag ablehnten.

Quelle: http://www.eufis.eu

 

Kontakt

Ralf Schneider

Referent Behindertenhilfe | Sozialhilferecht

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Dr. Rainer Krüger

Referent strategische Entgeltberatung

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Regina Hartung

Referentin für Gesundheit | Selbsthilfe | Suchthilfe | Psychiatrie

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