Im Anhang finden Sie ein Informationsschreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Handhabung
1. des § 9 Absatz 2 Nr. 3 ThürKitaG „Erlaubnis und Aufsicht“ zur Auslegung der Formulierung „Die Träger der Kindertageseinrichtung haben dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen (…) jede Änderung der Konzeption einer Kindertageseinrichtung.“ Demnach sind nur wesentliche Änderungen anzuzeigen, welche die Abläufe in einer Kindertageseinrichtung beeinflussen, z. B. Änderungen der Raumstruktur, Änderungen der Konzeption.
2. des § 17 Absatz 2 ThürKitaG „Leitung einer Kindertageseinrichtung“. Die Formulierungen im Gesetz verweisen darauf, das Leitung nicht nur eine Person, sondern Leitungsteams sein können, von denen mindestens eine pädagogische Fachkraft die genannten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen soll. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass das TMBJS nicht generell davon ausgeht, dass die bestehende Leitung einer Kita nur deshalb nicht mehr als besonders geeignete pädagogische Fachkraft anzusehen sei, weil der im Rahmen einer Sollregelung gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürKitaG für die Leitungstätigkeit einer Kita mit mehr als 69 Betreuungsplätzen vorgeschriebene Hochschulabschluss nicht oder noch nicht vorhanden ist.
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