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Der Mitgliederservice des Paritätischen Thüringen ist erster Ansprechpartner für unsere Mitgliedsorganisationen und steht diesen für Fragen und Anliegen jederzeit zur Verfügung. Der Mitgliederservice ist zudem eine wichtige Schnittstelle zwischen Ministerien und Mitgliedsorganisationen für aktuellste Entwicklungen und (Mit-)Gestaltungsinteressen im ESF/EFRE-Begleitausschuss des Landes.
Im Bereich des Mitgliederservice erhalten Sie Informationen zu Fördermitteln, Rechtsberatung, Einkaufsvorteilen und Rahmenverträgen, Mitgliedbeiträgen, Erscheinungsbild, Kreisgruppen und Mitgliedergewinnung.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen und zu überwachen. Es gibt keine Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen. Die Pflicht besteht rechtsformneutral.
Das Ziel des Gesetzes ist es, dass Unternehmen ihre Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette wahrnehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen und zu minimieren. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen und erfordert von ihnen, Risiken und Verstöße in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu beheben, sowie Berichte über ihre Bemühungen zur Einhaltung von Standards zu veröffentlichen.
ACHTUNG: Auch kleinere Unternehmen (2023 unter 3.000 Arbeitnehmern, 2024 unter 1.000 Arbeitnehmer) müssen sich mit den Regelungen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes befassen, da sich die Implementierung der kausalen Sorgfaltspflichten gegebenenfalls in Vertragsbeziehungen widerspiegeln wird und somit die Delegation der entsprechenden Pflichten passieren kann. Die Unternehmen werden mit diesem Gesetz nämlich verpflichtet, in ihrer Lieferkette festgelegte, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Sind somit kleinere Unternehmen in der Lieferkette eines Unternehmens mit 2023 mehr als 3.000 bzw. 2024 mehr als 1.000 Arbeitnehmern, werden sich auch diese gegenüber ihren Vertragspartnern/Abnehmern verpflichten müssen, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
Wann jemand als Arbeitnehmer*in zählt, richtet sich nach der allgemeinen Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB. Mit berücksichtigt werden demnach neben regulären Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer*innen, die jeweils pro Kopf zählen, auch leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer*innen, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen sechs Monate übersteigt.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt einige Pflichten fest. Dazu gehören:
Verstöße gegen das Gesetz können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie zu Zwangs- und Bußgeldern führen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Aufgabe branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Handreichungen zu veröffentlichen. Hier ist u.a. eine FAQ zum LkSG hinterlegt.
Diese Informationen erhalten Sie unter
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
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