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Neue Ukraine-Übergangs-VO ab 1.9.2022

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde noch einmal geändert. Dabei sind jedoch neben einer Verlängerung der Frist für die visafreie Einreise bis zum 30.11.2022 Anpassungen vorgenommen worden, die zu einem grundsätzlich nur noch 90tägigen Aufenthaltsrecht ohne eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis führen. Hieraus ergeben sich einige wichtige Änderungen.
Die bisherige Fassung der Verordnung sieht eine visumfreie Einreise bis zum 31.08.2022 und einen bis dahin auch erlaubten Aufenthalt ohne eine bereits beantragte oder erteilte Aufenthaltserlaubnis vor. Dies gilt sowohl für Ukrainer*innen wie auch andere Ausländer, die zuvor in der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt haben. Die Verordnung wird nun mit Wirkung zum 01.09.2022 so umgestellt, dass für beide Gruppen grundsätzlich weiterhin eine visumfreie Einreise möglich ist, wenn man sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat. Nach dem jeweiligen Einreisedatum ist man dann jedoch nur noch grundsätzlich für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bisher galt dies unbegrenzt, gekoppelt an die Laufzeit der Verordnung, also bis 31.08. Gleichzeitig wird die Visumfreiheit ebenso wie die Befreiung von einem Aufenthaltstitel nunmehr grundsätzlich an die erstmalige Einreise gekoppelt. Dies bedeutet:

  1. Ukrainerinnen UND sog. Drittstaatlerinnen, die am oder vor dem 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, müssen zwingend bis einschließlich 31.08.2022 mindestens einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Ansonsten wäre der Aufenthalt ab dem 01.09.2022 dann nicht mehr erlaubt. Dabei kann dies eine Erlaubnis nach § 24 AufenthG sein oder auch nach einer anderen Regelung des AufenthG.
  2. Für Menschen, die NACH dem 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, ergibt sich eine jeweils individuelle taggenaue Frist von 90 Tagen ab Einreise, bis zu deren Ablauf ein solcher Antrag gestellt werden muss, um sich weiterhin erlaubt in Deutschland aufzuhalten.
  3. Diese 90-Tage-Frist gilt ab dem 01.09. grundsätzlich nur noch für den Zeitraum ab der ERSTMALIGEN Einreise nach Deutschland. Aus diesem Grund müssen auch alle Ukrainerinnen und sog. Drittstaatlerinnen, die nach dem 24.02.2022 nach Deutschland einreisten, danach jedoch Deutschland wieder zeitweise verließen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederkamen, auch zwingend bis 31.08.2022 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, da nach der Verordnung ab dem 01.09.2022 wie gesagt die 90-Tages-Frist sonst ab der erstmaligen Einreise gerechnet würde und der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt wäre. Weiterlesen

Kontakt

Manuel Ermer

Referent

036202 26-207

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Nicole Offhaus

Referentin Jugend(sozial)arbeit | Schule | Migration

036202 26-239

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