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Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz -- Die neuen Regelungen

Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz

Die wesentlichsten Bestimmungen aus dem Gesetzentwurf, den das Kabinett am Dienstag beschlossen hat:

Berechtigte: Die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind und deren Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder deren Arbeitgeber seinen Firmensitz in Thüringen hat. Entsprechendes gilt für Landesbeamte und Richter.

Die Regelungen gelten für Beschäftigte in Betrieben ab fünf Mitarbeitern. Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern können die Bildungsfreistellung freiwillig gewähren.

Umfang:

Der Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung beläuft sich auf bis zu fünf Tage pro Jahr. Eine einmalige Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist möglich, wenn der Antrag des Beschäftigten zuvor abgelehnt wurde.

Betriebliche Weiterbildung – auf Vorschlag des Arbeitgebers – kann angerechnet werden.

Auszubildende haben einen Anspruch auf drei Tage Bildungsfreistellung pro Jahr

Finanzierung:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Aufwendungen partnerschaftlich. Die Kursgebühren bezahlt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten frei und zahlt das Gehalt bzw. die Bezüge fort.

Art der Weiterbildung:

Der Anspruch auf Freistellung erstreckt sich auf die Bereiche der arbeitsweltbezogenen, gesellschaftspolitischen und ehrenamtsbezogenen Bildung. Kulturelle Bildung kann als Teil der gesellschaftspolitischen Bildung anerkannt werden.

Überlastungsschutz:

Der Arbeitgeber kann einen Antrag bei dringenden betrieblichen Belangen, insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ablehnen.

Der Arbeitgeber kann einen Antrag ablehnen, wenn eine bestimmte Zahl von Bildungstagen bereits gewährt wurde.

Das gilt in Betrieben mit

-          5 bis 25 Beschäftigen, wenn fünf Freistellungstage im Jahr bereits genehmigt oder genommen wurden

-          26 bis 50 Beschäftigten, wenn 10 prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden

-          Über 50 Beschäftigte, wenn 20 Prozent der jährlichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden.