Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch einmal mit den Vaterschaftsanfechtungsrechten des biologischen Vaters beschäftigt und hierzu festgestellt, "dass die beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater verfassungsgemäß ist." Die hierzu gehörige PM finden Sie nachfolgend.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 77/2013 vom 20. Dezember 2013
Beschluss vom 4. Dezember 2013
1 BvR 1154/10
Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung
für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den
biologischen Vater bekräftigt. Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6
Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung
auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu
schützen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu
sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren
wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der
Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war.
Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann
und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.
Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos;
zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass
die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen
Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem
biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn
hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden
gefährdet seien. Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen
Entscheidungen seine Grundrechte verletzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden
(BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG
vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der
Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
entspricht. Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater
vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein
Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG
ableitet.