Am 30. Juni 2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) in Kraft getreten, wodurch ein Teil der Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" aufgegriffen und umgesetzt worden sind.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften bedeuten eine Stärkung der Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt und sehen im Einzelnen folgende Regelungen vor:
• Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit
Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten künftig erst mit Vollendung des 21.
Lebensjahres. Sie beträgt 20 Jahre, so dass die Frist für die Verfolgung der Straftat
frühestens mit Vollendung des 41. Lebensjahres endet. Sie kann unter bestimmten
Umständen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres verlängert werden.
• Verlängerung der Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche
In Zukunft verjähren Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des
Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und
der Freiheit statt wie bisher nach 3 erst nach 30 Jahren.
• Diese Verjährungsvorschriften gelten auch für bereits in der Vergangenheit begangene
Straftaten, soweit diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
• Stärkere Berücksichtigung der Belange minderjähriger Opfer
- Mehrfachvernehmungen sollen weitgehend vermieden werden.
- In diesem Interesse soll durch das Gesetz der Einsatz von Videoaufzeichnungen
verstärkt werden.
- Die Rechte auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen
sind erweitert worden.
- Die Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts ist in einem weiteren Umfang als
bisher unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich.
- Ausweitung der Informationsrechte der Opfer bezüglich der Strafvollstreckung,
insbesondere bei Gewährung von Urlaub oder Vollzugslockerungen für den
Verurteilten.
• Regelungen zur Qualifikation der JugendstaatsanwältInnen
• Regelungen zur Begutachtung von Sexualstraftätern
Die ausführliche Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums sowie den Gesetzestext finden Sie im Anhang.
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