Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG
Aktuelle Mitteilung des Bundesfinanzministeriums
Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in der Betriebserlaubnis ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 a) um einen neuen Satz 5 ergänzt. Einzelheiten können dem angefügten BMF-Schreibven entnommen werden.
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