1. Auf der Grundlage der Jahresrechnung des Vorjahres sind durch die Mitgliedsorganisationen beginnend mit dem Beitragsjahr 1995 folgende Beiträge zu entrichten:
1.1 Der Mindestbeitrag beträgt 150 EURO.
1.2 Der Beitrag wird in Höhe von 0,4 % der Bruttopersonalkosten erhoben.
1.3. Lohnkostenerstattungen (ABM, AFG § 249 h, BSHG,
Erstattungen Schwerbehindertengesetz) werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Personalaufwendungen aus freiwilligem sozialen Jahr, freiwilligem ökologischen Jahr und Zivildienst.
2. Für Studentenwerke beträgt der Jahresbeitrag 0,05 EURO pro immatrikulierten Studenten des Vorjahres.
3. Der Höchstbeitrag beträgt 3.000 EURO. Bei Mitgliedsorganisationen, die pflegesatzgerechnete Einrichtungen unterhalten, gilt für die Bemessungsgrundlage aus Personalkosten in diesen Bereichen kein Höchstbeitrag.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im zweiten Kalendervierteljahr zu entrichten. Darauf aufbauend ergibt sich folgende Mahnstaffel:
1. Mahnung: 4 Wochen nach Fristablauf mit der Bitte um umgehende Zahlung
2. Mahnung: 12 Wochen nach Fristablauf mit Fristsetzung bis zur 18. Woche
3. Mahnung: 22. Woche nach Fristablauf mit Fristsetzung bis zur 26. Woche
Sollte dann kein Eingang des Mitgliedsbeitrages erfolgen, erfolgt in der 28.
Woche ein Bescheid an die betreffende Mitgliedsorganisation über die Sperre
vom Informationsfluss und die Mitteilung, dass der Tatbestand der
ausstehenden Beitragszahlung entsprechend der Satzung 1 Jahr nach der
ersten Mahnung dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt wird, ob ein
Ausschlussverfahren einzuleiten ist. Gleichzeitig wird noch einmal um
Stellungnahme gebeten. Generell gilt, dass Fördermittel von Seiten des
Verbandes nur dann ausgereicht werden, wenn keine Mitgliedsbeiträge wegen
Fristüberschreitung ausständig sind.
5. Bei einer Neuaufnahme wird ab Monat der Aufnahme, das heißt nach Aufnahmebeschluss durch den Vorstand, der anteilige Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
6. Mitgliedsorganisationen, die in begründeten Fällen den Beitrag nicht zahlen können, können einen Antrag an den Vorstand des Landesverbandes stellen zwecks Neufestlegung des Beitrages. Über diese Entscheidung des Vorstandes ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
7. Die Beitragsordnung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.
Ab 01.01.2002 erfolgte die Umstellung von DM auf EURO.