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Der Paritätische Thüringen vertritt die Interessen der Mitgliedsorganisationen aus dem Bereich Gewaltschutz. Das betrifft die häusliche Gewalt an Kindern, Frauen und Männern. Wir setzen uns für die Umsetzung der Istanbulkonvention in Thüringen ein. Zum Arbeitsbereich gehören weiterhin die vielfältigen Frauen- und Familienberatungsstellen, Frauen- und Familienzentren, Frauenhäuser, Bildungsstätten, Mehrgenerationenhäuser, Einrichtungen der Familienhilfe und Vereine „rund um“ die Geburt. Wir beraten bei konzeptionellen und/oder finanziellen Fragestellungen, erarbeiten fachliche und sozialpolitische Stellungnahmen im Rahmen gesetzlicher Veränderungen und fachlicher Diskurse und wir organisieren und unterstützen den fachlichen Austausch der Mitgliedsorganisationen und Einrichtungen.
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters hat am Freitag, 07.06.2013 den Bundesrat passiert. Hintergrund für den Gesetzentwurf war eine Regelungslücke im Familienrecht. In Deutschland und auch in den anderen europäischen Rechtsordnungen gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Mann der Vater eines Kindes ist, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Diese sogenannte rechtliche Vaterschaft entsteht auch dann, wenn der Ehemann gar nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Für den biologischen Vater sah das deutsche Recht bislang keine eigenen Väterrechte vor, da er rechtlich gesehen keinen Elternteil darstellt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass ein pauschales Verweisen auf die gesetzliche Vermutung - ohne Prüfung des Kindeswohls - Väter in ihren Rechten aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt. Dem leiblichen Vater kann im Einzelfall ein Umgangs- oder Auskunftsrecht erteilt werden.
Das Gesetz sieht nunmehr vor, die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter zu stärken. Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, kann er im Einzelfall ein Recht auf Umgang mit dem Kind erhalten, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Eine bereits bestehende sozial-familiäre Beziehung zum Kind wird hierbei nicht vorausgesetzt. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung für die Erteilung eines Umgangs- und/oder Auskunftsrechts ist, dass es sich beim Antragsteller auch tatsächlich um den leiblichen Vater handelt. Die leibliche Vaterschaft ist daher im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und muss gegebenenfalls über eine Beweiserhebung festgestellt werden. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft müssen unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden. Damit soll verhindert werden, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person einen möglichen Anspruch des leiblichen Vaters vereiteln können, indem die zur Bestimmung der Abstammung notwendigen Untersuchungen verweigert werden. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 25.April 2013 mit einer kleinen Änderung verabschiedet. Der Änderungsantrag beinhaltet, dass die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters u.a. davon abhängen, ob er ein "ernsthaftes" Interesse an dem Kind gezeigt hat. Der bisherige Wortlaut des Gesetzentwurfs hatte ein "nachhaltigen" Interesse vorausgesetzt. (Vgl. Drs. Bundesrat: 360/13). Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Das Gesetz tritt bereits einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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